Zum Inhalt springen
zweiund50energieberatung
Fördermittelberatung

Landesförderung NRW

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert an einem Wohngebäude nicht dasselbe wie der Bund. Es zahlt für die Lüftungsanlage, die Wärmeübergabestation und die Erdwärmesonde — und es nimmt aus, was einer gesetzlichen Pflicht dient oder eine Anlage innerhalb ihrer Nutzungsdauer ersetzt.

Landes- und Bundesförderung sind an einem Wohnhaus keine zwei Töpfe, die man addiert, sondern zwei Mengen mit einer schmalen Schnittmenge — und auch die ist nur in einem Zeitfenster erreichbar.

Das Wichtigste zuerst

Nordrhein-Westfalen fördert das, was der Bund als Beiwerk behandelt — und den Rest gerade nicht. Das Landesprogramm heißt progres.nrw, der Programmbereich Klimaschutztechnik, und es zahlt an einem Wohngebäude für die Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, für die Wärmeübergabestation und für Erdwärmesonden — nicht für den Heizungstausch und nicht für die Dämmung.1

Der Grund dafür steht in einem einzigen Absatz der Richtlinie, und er entscheidet mehr als jeder Fördersatz: Gefördert wird nicht, was einer gesetzlichen Pflicht dient oder eine Anlage innerhalb ihrer Nutzungsdauer ersetzt.2 Damit fällt genau das heraus, worauf die Bundesförderung zielt.

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Der Antrag geht dorthin, er geht getrennt vom Bundesantrag, und er geht nur in einem Zeitraum, den die Behörde je Kalenderjahr selbst bekanntgibt.3

Welche Programme das Land führt

Auf Landesebene arbeiten in Nordrhein-Westfalen drei Wege nebeneinander, und sie haben weder denselben Träger noch dieselbe Form. progres.nrw ist ein Zuschuss aus Haushaltsmitteln des Landes. Die NRW.BANK gibt ein zinsverbilligtes Darlehen über die Hausbank. Die öffentliche Wohnraumförderung gibt ein Darlehen mit Tilgungsnachlass, und sie ist an Einkommensgrenzen gebunden.

Träger, Antragsweg und Bedingungen je Programm
Die Landesebene Nordrhein-Westfalen ArtMittelherkunft Antrag Kumulierungzuletzt geprüft
progres.nrw — Programmbereich Klimaschutztechnik Land Nordrhein-Westfalen, Bewilligungsbehörde: Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Zuschuss aus dem Haushalt vor Erteilung des Zuwendungsbescheides Bezirksregierung Arnsberg ab 350 Euro siehe Regeln oben geprüft 01.08.2026
NRW.BANK.Gebäudesanierung NRW.BANK Kredit aus dem Haushalt vor Beginn des Vorhabens Hausbankverfahren unbekannt — auf der Produktseite nicht angegeben geprüft 01.08.2026
Eigentumsförderung — Modernisierung (öffentliche Wohnraumförderung NRW) Land Nordrhein-Westfalen / NRW.BANK Darlehen mit Tilgungsnachlass aus dem Haushalt unbekannt Stadt- oder Kreisverwaltung als Bewilligungsbehörde zulässig; die Summe der Fördermittel darf die Gesamtkosten nicht übersteigen (Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen NRW, Nummer 1.7.1) geprüft 14.08.2026

Die drei unterscheiden sich in einem Punkt, der beim Planen wichtiger ist als die Höhe: Sie werden an drei verschiedenen Stellen beantragt. progres.nrw bei der Bezirksregierung Arnsberg, das Darlehen der NRW.BANK über deine Hausbank, die Wohnraumförderung bei der Stadt oder dem Kreis. Drei Stellen heißen drei Termine und drei Antragsfristen — und jede dieser Fristen liegt vor dem Auftrag.

Der Kredit der NRW.BANK reicht bis 150.000 Euro je Verwendungszweck, das Darlehen der Eigentumsförderung bis 220.000 Euro je Wohnung oder Eigenheim. Was davon am Ende an Zinsvorteil oder Nachlass ankommt, hängt an Laufzeit, Einkommensgruppe und dem Zinssatz am Tag der Zusage; feste Zahlen dafür gibt es nicht, und wer welche nennt, nennt die von gestern.

Was das Land ausdrücklich nicht fördert

Die Richtlinie führt eine eigene Nummer für die Vorhaben, die von der Förderung ausgenommen sind. Sie steht vor jeder Betragsangabe, und sie ist der Grund, warum eine Landesförderung an einem Einfamilienhaus seltener greift, als es nach der Programmliste aussieht.2

  • Reparatur, Ersatzmaßnahme, Ersatzteilbeschaffung. Eine Ersatzmaßnahme ist der Austausch einer Anlage innerhalb ihrer üblichen Nutzungsdauer, und die beträgt in der Regel 20 Jahre.
  • Gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen. Die geförderten Anlagen dürfen insbesondere nicht dazu dienen, die Vorgaben des Gebäudeenergierechts zu erfüllen.
  • Eigenbauanlagen, Prototypen, gebrauchte Anlagen. Zuwendungsfähig ist der Erwerb fabrikneuer Anlagen.
  • Gebäude, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden — Ferien- und Wochenendhäuser.

Lies die ersten beiden Punkte zusammen, dann steht dort etwas Unbequemes. Ein Heizkessel, der nach zwanzig Jahren gegen eine Wärmepumpe getauscht wird, ist ein Austausch innerhalb der Nutzungsdauer. Und eine neue Heizung, die die Anforderungen des Gebäudeenergierechts erfüllt, dient deren Erfüllung. Beide Male fördert das Land nicht — und beide Male fördert der Bund.

Bei 2 von 6 Vorhaben zahlt nur der Bund — das Land nimmt aus, was einer Pflicht dient oder eine Anlage ersetzt. 6 Vorhaben gegen zwei Ebenen. Wärmeerzeuger tauschen: Bund 30 % nach Nummer 5.3, Land nicht förderfähig (Reparatur, Ersatzmaßnahme, Ersatzteilbeschaffung · gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen). Gebäudehülle dämmen: Bund 15 % nach Nummer 5.1, Land nicht förderfähig (gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen). Wärmeübergabestation: Bund 15 % nach Nummer 5.2, Land bis 1.000 Euro nach Nummer 6.3.2. Erdwärmesonden für eine Wärmepumpe: Bund 15 % nach Nummer 5.2, Land bis 15.000 Euro nach Nummer 6.3.3, ab drei Wohneinheiten. Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: Bund 15 % nach Nummer 5.2, Land bis 2.000 Euro nach Nummer 6.3.4.1. Dezentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: Bund 15 % nach Nummer 5.2, Land bis 1.000 Euro nach Nummer 6.3.4.2. Bei 2 von 6 Vorhaben zahlt nur der Bund. Vorhaben am Wohngebäude Bund Land Nordrhein-Westfalen Wärmeerzeuger tauschen 30 % nach Nummer 5.3 nicht förderfähig Reparatur, Ersatzmaßnahme, Ersatzteilbeschaffung · gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen Gebäudehülle dämmen 15 % nach Nummer 5.1 nicht förderfähig gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen Wärmeübergabestation 15 % nach Nummer 5.2 bis 1.000 Euro nach Nummer 6.3.2 Erdwärmesonden für eine Wärmepumpe 15 % nach Nummer 5.2 bis 15.000 Euro nach Nummer 6.3.3, ab drei Wohneinheiten Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung 15 % nach Nummer 5.2 bis 2.000 Euro nach Nummer 6.3.4.1 Dezentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung 15 % nach Nummer 5.2 bis 1.000 Euro nach Nummer 6.3.4.2 Bei 2 von 6 Vorhaben zahlt nur der Bund — das Land nimmt aus, was einer Pflicht dient oder eine Anlage ersetzt. 6 Vorhaben gegen zwei Ebenen. Wärmeerzeuger tauschen: Bund 30 % nach Nummer 5.3, Land nicht förderfähig (Reparatur, Ersatzmaßnahme, Ersatzteilbeschaffung · gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen). Gebäudehülle dämmen: Bund 15 % nach Nummer 5.1, Land nicht förderfähig (gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen). Wärmeübergabestation: Bund 15 % nach Nummer 5.2, Land bis 1.000 Euro nach Nummer 6.3.2. Erdwärmesonden für eine Wärmepumpe: Bund 15 % nach Nummer 5.2, Land bis 15.000 Euro nach Nummer 6.3.3, ab drei Wohneinheiten. Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: Bund 15 % nach Nummer 5.2, Land bis 2.000 Euro nach Nummer 6.3.4.1. Dezentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: Bund 15 % nach Nummer 5.2, Land bis 1.000 Euro nach Nummer 6.3.4.2. Bei 2 von 6 Vorhaben zahlt nur der Bund. Vorhaben · Bund · Land Wärmeerzeuger tauschen Bund: 30 % nach Nummer 5.3 Land: nicht förderfähig Reparatur, Ersatzmaßnahme, Ersatzteilbeschaffung · gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen Gebäudehülle dämmen Bund: 15 % nach Nummer 5.1 Land: nicht förderfähig gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen Wärmeübergabestation Bund: 15 % nach Nummer 5.2 Land: bis 1.000 Euro nach Nummer 6.3.2 Erdwärmesonden für eine Wärmepumpe Bund: 15 % nach Nummer 5.2 Land: bis 15.000 Euro nach Nummer 6.3.3, ab drei Wohneinheiten Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Bund: 15 % nach Nummer 5.2 Land: bis 2.000 Euro nach Nummer 6.3.4.1 Dezentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Bund: 15 % nach Nummer 5.2 Land: bis 1.000 Euro nach Nummer 6.3.4.2
Land und Bund fördern am Einfamilienhaus fast nie dasselbe: Nummer 4.4 nimmt aus, was einer gesetzlichen Pflicht dient oder eine Anlage innerhalb ihrer Nutzungsdauer ersetzt — genau darauf zielt der Bund.2

Daraus folgt beim Planen eine ungewohnte Reihenfolge. Geh die drei Landesmodule durch und sieh nach, ob dein Vorhaben eines davon enthält. Der Weg vom Programm zum Haus führt hier zuverlässiger als die Suche nach einem Programm für ein Vorhaben, das schon feststeht.

Ein Gebäude gilt außerdem erst dann als Bestandsgebäude, wenn Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurückliegen. Alle drei Module, die für ein Wohngebäude in Frage kommen, setzen ein Bestandsgebäude voraus.4

Was am Wohngebäude übrig bleibt

Das Fördermodul, unter das ein Wohngebäude fällt, heißt „Erneuerbare Wärme und Transformation“. Es führt sieben Fördergegenstände. Bei dreien steht in der Richtlinie wörtlich, dass Privatpersonen nicht antragsberechtigt sind; zwei weitere richten sich an Unternehmen und Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes. Was für dein Haus bleibt, sind drei — und einer davon verlangt drei Wohneinheiten.4

Vier Höchstbeträge zwischen 1.000 Euro und 15.000 Euro — der größte gilt erst ab drei Wohneinheiten. Die Höchstbeträge des Landes je Fördergegenstand: Erdwärmesonden für eine Wärmepumpe nach Nummer 6.3.3 bis 15.000 Euro je Meter Bohrung, höchstens 400 Meter je Bohrung, 30 Euro je Bohrmeter, aber erst ab drei Wohneinheiten; Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung nach Nummer 6.3.4.1 bis 2.000 Euro je Gebäude beziehungsweise je Wohn- oder Gewerbeeinheit; Wärmeübergabestation nach Nummer 6.3.2 bis 1.000 Euro je Anlage und Anschlusspunkt, höchstens 25 % der Ausgaben; Dezentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung nach Nummer 6.3.4.2 bis 1.000 Euro je Gerät oder Gerätepaar und Raum, höchstens je Wohn- oder Gewerbeeinheit, 200 Euro je Gerät. Der größte Betrag ist zugleich der einzige, den ein Einfamilienhaus nicht bekommt. Höchstbetrag des Landes je Fördergegenstand Nummer 6.3 der Richtlinie, Bestandsgebäude Erdwärmesonden für eine Wärmepumpe Nummer 6.3.3 · 30 Euro je Bohrmeter 15.000 Euro erst ab drei Wohneinheiten Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Nummer 6.3.4.1 2.000 Euro Wärmeübergabestation Nummer 6.3.2 · höchstens 25 % der Ausgaben 1.000 Euro Dezentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Nummer 6.3.4.2 · 200 Euro je Gerät 1.000 Euro Unter 350 Euro Zuwendung wird nicht bewilligt. Vier Höchstbeträge zwischen 1.000 Euro und 15.000 Euro — der größte gilt erst ab drei Wohneinheiten. Die Höchstbeträge des Landes je Fördergegenstand: Erdwärmesonden für eine Wärmepumpe nach Nummer 6.3.3 bis 15.000 Euro je Meter Bohrung, höchstens 400 Meter je Bohrung, 30 Euro je Bohrmeter, aber erst ab drei Wohneinheiten; Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung nach Nummer 6.3.4.1 bis 2.000 Euro je Gebäude beziehungsweise je Wohn- oder Gewerbeeinheit; Wärmeübergabestation nach Nummer 6.3.2 bis 1.000 Euro je Anlage und Anschlusspunkt, höchstens 25 % der Ausgaben; Dezentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung nach Nummer 6.3.4.2 bis 1.000 Euro je Gerät oder Gerätepaar und Raum, höchstens je Wohn- oder Gewerbeeinheit, 200 Euro je Gerät. Der größte Betrag ist zugleich der einzige, den ein Einfamilienhaus nicht bekommt. Höchstbetrag je Fördergegenstand Nummer 6.3, Bestandsgebäude Erdwärmesonden für eine Wärmepumpe Nummer 6.3.3 · 30 Euro je Bohrmeter 15.000 Euro — ab drei Wohneinheiten Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Nummer 6.3.4.1 2.000 Euro Wärmeübergabestation Nummer 6.3.2 · höchstens 25 % der Ausgaben 1.000 Euro Dezentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Nummer 6.3.4.2 · 200 Euro je Gerät 1.000 Euro
Was das Land an einem Wohngebäude höchstens zahlt: 2.000 Euro je Einheit für eine zentrale Lüftungsanlage, 1.000 Euro für eine Wärmeübergabestation, 15.000 Euro für Erdwärmesonden — die erst ab drei Wohneinheiten.4

Die Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist der Gegenstand, der an einem sanierten Einfamilienhaus am ehesten passt. Eine zentrale Anlage bekommt bis 2.000 Euro je Gebäude oder Wohn- und Gewerbeeinheit; eine dezentrale bekommt 200 Euro je Gerät oder Gerätepaar und Raum, höchstens 1.000 Euro je Einheit. Beide verlangen einen Nachweis der Luftdichtheit und eine Auslegung nach der Nennlüftung — was das im Einzelnen heißt, steht im Lüftungskonzept.

Die Wärmeübergabestation wird mit höchstens 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert, bis 1.000 Euro je Anlage und Anschlusspunkt. Die Bedingung sitzt aber nicht bei dir, sondern beim Netz: Die gelieferte Wärme muss zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien stammen oder zu mindestens 65 % aus Ab- und Umgebungswärme oder Kraft-Wärme-Kopplung, und der Betreiber muss den Energieträgermix veröffentlichen. Woran du das ablesen kannst, steht bei der Fernwärme.

Erdwärmesonden sind das größte Landesmodul und für die meisten Leser dieser Seite trotzdem keins: Gefördert werden sie nur in Bestandsgebäuden mit drei oder mehr Wohneinheiten. Dann gibt es 30 Euro je Bohrmeter bis zu 15.000 Euro, bei höchstens 400 m Tiefe je Bohrung.

Und darunter liegt eine Schwelle, die kleine Anträge wertlos macht: Zuwendungen unterhalb von 350 Euro werden nicht bewilligt und nicht ausgezahlt.1 Bei zwei dezentralen Lüftungsgeräten ist diese Grenze noch nicht erreicht.

Antrag vor Bestellung — schärfer als beim Bund

Beide Ebenen verlangen den Antrag vor dem Auftrag, und beide meinen damit etwas anderes. Das ist die Stelle, an der die meisten Anträge scheitern, und sie fällt niemandem auf, weil beide Regeln für sich gelesen harmlos klingen.

Der Bund verlangt bei Antragstellung, dass ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegt — geschlossen unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage.5 Das Land dagegen fördert nur Maßnahmen, mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist, und als Maßnahmenbeginn gilt dort jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über Kauf oder Installation.1

Der Bund will also den Vertrag sehen, den das Land nicht sehen will. Auflösbar ist das trotzdem, und zwar an genau einer Stelle: Ein Vertrag unter aufschiebender Bedingung ist noch keine verbindliche Bestellung. Er liegt vor, er verpflichtet aber erst mit der Zusage. Damit sieht der Bund einen Vertrag und das Land keinen Maßnahmenbeginn. Was diese Bedingung im Vertragstext leisten muss, gehört vor die Unterschrift und nicht danach.

Ein Vertrag unter aufschiebender Bedingung erfüllt beide Regeln: Der Bund sieht einen Vertrag, das Land keine verbindliche Bestellung. Zwei Bänder auf derselben Zeitachse. Bund: Angebot, bedingter Vertrag, Antrag, Bescheid. Bei Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung ergibt. Land Nordrhein-Westfalen: Angebot, Antragsfenster, Antrag, Bescheid. Für jede geplante Maßnahme ist ein eigener Förderantrag einzeln zu stellen. Als Maßnahmenbeginn gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über Kauf oder Installation (Nummer 4.2). Das ist strenger als beim Bund, der einen bedingten Vertrag bei Antragstellung sogar verlangt. Der Zeitraum der Antragstellung in einem Kalenderjahr wird auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde bekanntgegeben. Vorher oder nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Beide Regeln sind zugleich erfüllbar, wenn der Vertrag von Anfang an unter aufschiebender Bedingung steht: Dann liegt dem Bund ein Vertrag vor, und für das Land ist keine verbindliche Bestellung erfolgt. Dieselbe Zeitachse, zwei Verwaltungen — von links nach rechts Bund Angebot Planung und Beratung sind frei bedingter Vertrag aufschiebende Bedingung Antrag Nummer 9.2.1 Bescheid Vertrag wird wirksam Land NRW Angebot ohne Bindung Antragsfenster nur innerhalb Antrag je Maßnahme einzeln Bescheid erst jetzt bestellen Die beiden hervorgehobenen Punkte müssen gleichzeitig gelten. Ein Vertrag unter aufschiebender Bedingung erfüllt beide Regeln: Der Bund sieht einen Vertrag, das Land keine verbindliche Bestellung. Zwei Bänder auf derselben Zeitachse. Bund: Angebot, bedingter Vertrag, Antrag, Bescheid. Bei Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung ergibt. Land Nordrhein-Westfalen: Angebot, Antragsfenster, Antrag, Bescheid. Für jede geplante Maßnahme ist ein eigener Förderantrag einzeln zu stellen. Als Maßnahmenbeginn gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über Kauf oder Installation (Nummer 4.2). Das ist strenger als beim Bund, der einen bedingten Vertrag bei Antragstellung sogar verlangt. Der Zeitraum der Antragstellung in einem Kalenderjahr wird auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde bekanntgegeben. Vorher oder nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Beide Regeln sind zugleich erfüllbar, wenn der Vertrag von Anfang an unter aufschiebender Bedingung steht: Dann liegt dem Bund ein Vertrag vor, und für das Land ist keine verbindliche Bestellung erfolgt. Zwei Verwaltungen, eine Reihenfolge Bund Angebot Planung und Beratung sind frei bedingter Vertrag aufschiebende Bedingung Antrag Nummer 9.2.1 Bescheid Vertrag wird wirksam Land NRW Angebot ohne Bindung Antragsfenster nur innerhalb Antrag je Maßnahme einzeln Bescheid erst jetzt bestellen
Der Bund verlangt bei Antragstellung einen Vertrag mit aufschiebender Bedingung, das Land sieht in jeder verbindlichen Bestellung schon den Maßnahmenbeginn — und nimmt Anträge nur in einem Zeitfenster an.3

Dazu kommen zwei Landesregeln, die es beim Bund so nicht gibt. Für jede geplante Maßnahme ist ein eigener Förderantrag einzeln zu stellen, und der Maßnahmenbeginn ist für jede beantragte Maßnahme einzeln nachzuweisen.1 Wer Lüftungsanlage und Wärmeübergabestation zusammen plant, stellt zwei Anträge.

Und es gibt ein Zeitfenster. Der Zeitraum der Antragstellung in einem Kalenderjahr wird auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde bekanntgegeben; vorher oder nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.3 Das wirkt wie eine Ordnungsvorschrift und ist ein Ausschluss: Ein vollständiger, fristgerecht vor dem Auftrag gestellter Antrag ist wertlos, wenn er außerhalb des Fensters eingeht. Wann das Fenster offen ist, steht nur dort und ändert sich von Jahr zu Jahr.

Beantragt wird über das elektronische Antragsformular der Bewilligungsbehörde oder schriftlich. Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 — Bergbau und Energie für NRW.3 Was auf der Bundesebene davorliegt und danach kommt, steht im Fördermittelregister.

Was nachzuweisen ist

Die Nachweise des Landes sind andere als die des Bundes, und sie sind an den Gegenstand gebunden statt an das Verfahren. Beim Bund hängt am Antrag eine Bestätigung zum Antrag oder eine Fachunternehmererklärung, je nachdem, welche Maßnahme beantragt ist.6 Beim Land steht der Nachweis in der Beschreibung des Fördergegenstands selbst.

  • Bei der Lüftungsanlage: eine Fachunternehmererklärung über die fachgerechte Montage, dazu eine Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten. Die energetischen Anforderungen und die Luftdichtheit des Gebäudes bescheinigt eine fachkundige Person.
  • Bei den Erdwärmesonden: die fachgerechte Montage auf Nachfrage durch eine Fachunternehmererklärung.
  • Am Ende in jedem Fall: der Verwendungsnachweis. Er kommt als Vorlage mit dem Zuwendungsbescheid und kann elektronisch eingereicht werden.

Der Unterschied, den man dabei kennen sollte: Die Bewilligungsbehörde behält sich eine stichprobenartige Überprüfung vor — Prüfung der Originalbelege und Inaugenscheinnahme des Fördergegenstands.3 Was auf dem Papier steht, kann also vor Ort nachgesehen werden, und zwar an der Anlage.

Der Luftdichtheitsnachweis wird gemessen und nicht ausgefüllt. Die Messung muss stattfinden, bevor die Anlage abgerechnet wird. Wer die Reihenfolge umdreht, hat eine eingebaute Anlage ohne den Nachweis, an dem die Förderung hängt.

Was sich mit dem Bund kombinieren lässt

Die Richtlinie regelt die Kumulierung in fünf eigenen Nummern, und sie sagt viermal etwas Verschiedenes.7

  • Mit anderen Programmen des Landes: für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen. Auch mit anderen Bereichen von progres.nrw.
  • Mit der Steuerermäßigung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes: nicht zulässig, soweit es dieselbe Maßnahme ist.
  • Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude: möglich bis zu einer Gesamtförderquote von 60 %.
  • Über alles zusammen: Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Die dritte Zeile ist die, auf die es beim Rechnen ankommt, und sie steht in derselben Höhe wie die Kumulierungsgrenze des Bundes.8 Zwei Verwaltungen, dieselbe Zahl: Wer beide Ebenen nutzt, rechnet gegen eine Grenze und nicht gegen zwei.

In der Praxis wird diese Grenze auf der Landesebene selten der Engpass sein. Die Höchstbeträge der Nummer 6.3 sind so klein, dass sie eine Gesamtquote kaum an die Grenze schieben. Und wo Land und Bund am selben Bauteil zusammenkämen, greift meist schon der Ausschluss der Nummer 4.4.2 Das rechtfertigt trotzdem keine Zurückhaltung beim Landesantrag: Eine Grenze, die nicht erreicht wird, kostet nichts.

Die kommunale Ebene zählt in dieselbe Grenze hinein, auch wenn der Betrag klein ist. Welche Programme das im Kreis Lippe sind und was sie zahlen, steht im Fördermittelregister.

Warum es hier keine Boni gibt

Auf der Bundesebene entscheidet über die Höhe ein System aus Grundförderung und Zuschlägen: iSFP-Bonus, Klimageschwindigkeit, Einkommen, Wertschöpfung.9 Wer von dort kommt, sucht dieselbe Mechanik auf der Landesebene und findet sie nicht.

Sie ist nicht versteckt, sie existiert nicht. progres.nrw arbeitet mit festen Höchstbeträgen je Anlage und, wo überhaupt ein Satz genannt ist, mit einem einzigen. Weder das Einkommen noch der Antragszeitpunkt noch der Zustand des Gebäudes verändern die Höhe. Was zählt, ist die Anlage und ihre Bedingungen.

Für die Planung heißt das etwas Angenehmes: Die Landesförderung eilt nicht. Sie wird nicht kleiner, je länger du wartest, wie es die Bundesförderung für Wärmeerzeuger tut. Sie kann nur ganz wegfallen, und dafür gibt es zwei Termine — das Ende des jährlichen Antragsfensters und das Ende der Richtlinie.

Wie lange das gilt

Die geltende Fassung ist ein Runderlass vom 30. Januar 2026, veröffentlicht am 17. Februar 2026 im Ministerialblatt. Sie hat die Fassung vom 20. Mai 2025 zum selben Zeitpunkt aufgehoben.10 Zwei Fassungen in acht Monaten — wer eine Angabe zu progres.nrw liest, sollte wissen, aus welcher der beiden sie stammt.

Und die geltende Fassung trägt ihr eigenes Ende: Der Runderlass tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.10 Was danach gilt, steht in keinem Dokument, das heute existiert. Ein Vorhaben, dessen Antrag in der zweiten Jahreshälfte 2027 läge, kann sich auf keine dieser Regeln berufen.

Dazu kommt der Vorbehalt, mit dem jede Zuwendung dieser Art steht: Ein Anspruch auf Gewährung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.1 Ein Antrag ist deshalb keine Kalkulationsgrundlage; die Finanzierung muss auch ohne ihn tragen.

Was in Nordrhein-Westfalen Pflicht ist und keine Förderung

Ein Teil dessen, wonach für Nordrhein-Westfalen gesucht wird, ist Landesrecht und gar keine Förderfrage — vor allem die Pflicht, bei einer vollständigen Dachsanierung eine Photovoltaikanlage zu errichten. Sie steht in der Bauordnung des Landes und nicht in einer Förderrichtlinie, und sie hat mit progres.nrw nichts zu tun. Was sie im Einzelnen verlangt, steht bei der Solarpflicht.

Für die Landesförderung ist sie trotzdem wichtig, und zwar auf unerfreuliche Weise: Was einer gesetzlichen Verpflichtung dient, ist nach der Richtlinie nicht zuwendungsfähig.2 Eine Anlage, die du errichten musst, weil das Dach saniert wird, fällt damit auf der Landesebene heraus.

Das ist der Regelfall dieses Themas und nicht die Ausnahme: Eine Pflicht und eine Förderung schließen sich in Nordrhein-Westfalen aus. Wer wissen will, was gefördert werden kann, muss zuerst wissen, was er ohnehin schuldet — und diese Reihenfolge dreht die übliche Suche um.

Und in den anderen fünfzehn Ländern

All das gilt für Nordrhein-Westfalen und nur dafür. Jedes Land hat eine eigene Richtlinie, eine eigene Bewilligungsstelle und eine eigene Regel zum Verhältnis gegenüber dem Bund; übertragbar ist davon nichts außer der Vorgehensweise.

Was sich übertragen lässt, sind die vier Fragen, die auf jeder Landesebene dieselben sind: Welche Stelle bewilligt? Welche Vorhaben sind ausgenommen? Ab wann gilt eine Bestellung als Beginn? Und bis zu welcher Quote darf mit dem Bund kombiniert werden?

Die Antworten je Land — mit Programmname, Träger, Bewilligungsstelle, Bagatellgrenze und Prüfdatum — stehen im Register der Länderförderung. Was dort noch nicht erhoben ist, steht sichtbar auf „unbekannt“: Eine Landesangabe ohne gelesene Richtlinie wäre eine Vermutung, und Vermutungen kosten hier einen Antrag.

Kann ich progres.nrw und die Bundesförderung für dieselbe Wärmepumpe bekommen?

In aller Regel nicht, aber nicht wegen der Kumulierungsgrenze — sondern weil der Wärmeerzeuger auf der Landesebene gar nicht gefördert wird. Das Modul „Erneuerbare Wärme und Transformation“ führt für ein Wohngebäude Erdwärmesonden, Wärmeübergabestationen und Lüftungsanlagen, keinen Wärmeerzeuger.4 Kommt der Tausch dazu noch innerhalb der üblichen Nutzungsdauer oder dient er der Erfüllung des Gebäudeenergierechts, greift zusätzlich der Ausschluss.2

Ich habe die Wärmepumpe schon bestellt. Ist die Landesförderung weg?

Ja, wenn die Bestellung verbindlich war. Als Maßnahmenbeginn gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über Kauf oder Installation, und gefördert werden nur Maßnahmen, mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde.1 Anders als beim Bund gibt es hier keinen Weg über einen Vertrag mit Bedingung, wenn der Vertrag bereits ohne Bedingung geschlossen ist.

Wann kann ich einen Antrag stellen?

Nur innerhalb des Zeitraums, den die Bewilligungsbehörde für das jeweilige Kalenderjahr auf ihrer Internetseite bekanntgibt. Vorher oder nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.3 Das Fenster steht nicht in der Richtlinie und lässt sich deshalb nicht ein Jahr im Voraus ablesen — es gehört zu den Terminen, die vor der Auftragsvergabe geprüft werden müssen.

Wer bewilligt in Nordrhein-Westfalen?

Für progres.nrw die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 — Bergbau und Energie für NRW.3 Für das Darlehen der NRW.BANK läuft der Antrag über deine Hausbank, für die Eigentumsförderung über die Stadt- oder Kreisverwaltung. Drei Programme, drei Stellen.

Wie viel bekomme ich für eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung?

Eine zentrale Anlage höchstens 2.000 Euro je Gebäude beziehungsweise je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Eine dezentrale 200 Euro je Gerät oder Gerätepaar und Raum, höchstens 1.000 Euro je Einheit.4 Das sind Obergrenzen und keine Zusagen; die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Warum bekomme ich für die Erdwärmebohrung nichts?

Weil das Modul Bestandsgebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten voraussetzt.4 Bei einem Einfamilienhaus ist dieselbe Bohrung technisch dieselbe und förderrechtlich eine andere. Der Bund kennt diese Unterscheidung an dieser Stelle nicht — die Erschließung der Wärmequelle gehört dort zu den förderfähigen Ausgaben des Wärmeerzeugers.

Lohnt sich ein Antrag über 300 Euro?

Er wird nicht bewilligt. Zuwendungen unterhalb von 350 Euro werden weder bewilligt noch ausgezahlt.1 Weil außerdem für jede Maßnahme ein eigener Antrag zu stellen ist, lässt sich die Grenze auch nicht durch Zusammenzählen mehrerer Maßnahmen erreichen.

Gilt die Förderung auch für einen Neubau?

Für die drei Module, die an einem Wohngebäude in Frage kommen, nicht: Sie setzen alle ein Bestandsgebäude voraus, und das ist ein Gebäude, dessen Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurückliegt.4

Bis wann gilt das, was hier steht?

Der Runderlass tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.10 Bis dahin ist er die geltende Fassung; die vorhergehende vom 20. Mai 2025 ist aufgehoben. Was danach gilt, ist heute nicht bekannt.

Kann ich progres.nrw mit der Steuerermäßigung kombinieren?

Für dieselbe Maßnahme nicht. Die Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes ist ausgeschlossen, soweit es dieselbe Maßnahme ist.7 Für eine andere Maßnahme am selben Haus bleibt sie offen — dann sind es zwei Vorhaben und nicht eins.

Zählt ein kommunaler Zuschuss in dieselbe Grenze?

Ja. Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten, und die Kombination mit der Bundesförderung ist bis zu einer Gesamtförderquote von 60 % möglich.7 Ein übersehener Stadtwerkezuschuss zählt in dieser Rechnung deshalb voll mit, so klein er auch ist.

Hängt zusammen mit

Das hängt mit anderem am Haus zusammen.

  • Wärmeverteilung und Lüftung

    Das größte Landesmodul am Einfamilienhaus ist die Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung — und ihre Förderung hängt an der Auslegung nach Nennlüftung und am Luftdichtheitsnachweis.

  • Photovoltaik

    Die Solarpflicht des Landes ist keine Förderfrage, entscheidet aber mit darüber, was auf Landesebene noch förderfähig sein kann.

Weiter im Thema

Wo du weiterliest.

Übersicht Fördermittelberatung Dort steht, wonach du entscheidest — und was die Reihenfolge mit dem Rest des Hauses macht.

Andere Wege zum selben Ziel. Was für dein Haus in Frage kommt, hängt am Bestand — nicht daran, was sich allgemein am besten liest.

  • Heizungsförderung

    Wie das Geld für einen Wärmeerzeuger beantragt wird: welche Boni an einer Heizung überhaupt anfallen, wann sie verfallen und was sich zum ersten Quartal 2027 ändert.

  • KfW-Effizienzhaus

    Der Förderstandard und der Kreditweg: was die Stufenzahl fordert, welcher Tilgungszuschuss daran hängt und warum sich Kredit und Einzelmaßnahmen ausschließen.

  • Länderförderung

    Alle sechzehn Länder als Register: Programm, Bewilligungsstelle, Bagatellgrenze und Kumulierung mit den Bundesmitteln — mit Fundstelle, Prüfdatum und sichtbaren Lücken.

Wer diese Seite verantwortet

Robert Lammert

Geschäftsführer und Energieberater, zweiund50

  • Eintrag in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, dena
  • Wohngebäude: Energieberatung (EBW), Energieberatung DIN 18599, Effizienzhaus (BEG WG, mit Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse), Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • Nichtwohngebäude: BEG NWG (mit Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse), Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • Schornsteinfegermeister (Bachelor Professional)

Das Land fördert nicht, was einer Pflicht dient oder eine Anlage ersetzt — also fast alles, worauf der Bund zielt.

Zuletzt geprüft am 14. August 2026. Rechtsstand und Fördersätze ändern sich; jede Zahl auf dieser Seite trägt ihre Quelle und ihr Abrufdatum.

Quellen

  1. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm progres.nrw – Programmbereich Klimaschutztechnik, Runderlass vom 30. Januar 2026MB.NRW 2026 Nr. 40, veröffentlicht am 17.02.2026, außer Kraft am 30.06.2027; Nummern 2, 3, 4.1, 4.2 und 5.2Abgerufen 01.08.2026
  2. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm progres.nrw – Programmbereich Klimaschutztechnik, Runderlass vom 30. Januar 2026MB.NRW 2026 Nr. 40, Nummer 4.4 (nicht zuwendungsfähige Vorhaben), mit Nummer 1.4.2 (Ersatzmaßnahme)Abgerufen 01.08.2026
  3. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm progres.nrw – Programmbereich Klimaschutztechnik, Runderlass vom 30. Januar 2026MB.NRW 2026 Nr. 40, Nummern 7.1 bis 7.3 (Antragsverfahren, Zeitraum der Antragstellung, Bewilligungsbehörde)Abgerufen 01.08.2026
  4. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm progres.nrw – Programmbereich Klimaschutztechnik, Runderlass vom 30. Januar 2026MB.NRW 2026 Nr. 40, Nummern 6.3.2 bis 6.3.4.2 (Wärmeübergabestationen, oberflächennahe Geothermie, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung)Abgerufen 01.08.2026
  5. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.2.1, Antragstellung bei Investitionszuschüssen; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  6. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.3, Fachunternehmererklärung und Einbindung eines Energieeffizienz-Experten; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  7. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm progres.nrw – Programmbereich Klimaschutztechnik, Runderlass vom 30. Januar 2026MB.NRW 2026 Nr. 40, Nummern 5.3.1 bis 5.3.5 (Kumulierung mit Bundesmitteln); die Fassung vom 20.05.2025 ist aufgehobenAbgerufen 01.08.2026
  8. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 8.6, Kumulierungsverbot und Kombination mit anderen Förderprogrammen; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  9. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 8.4, Fördersätze des Investitionszuschusses; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  10. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm progres.nrw – Programmbereich Klimaschutztechnik, Runderlass vom 30. Januar 2026MB.NRW 2026 Nr. 40, Nummern 8 und 9 (Außerkrafttreten mit Ablauf des 30.06.2027, Inkrafttreten am Tag nach der Veröffentlichung)Abgerufen 01.08.2026

Was ist bei deinem Haus möglich?

Ein kurzer Blick auf Baujahr, Fläche und Heizung, dann weißt du, woran du bist.

Gebäude einschätzen lassen
Porträtfoto von Robert Lammert Anrufen Nummer Gebäude einschätzen lassen

Anfrage

Schreib uns

Vier kurze Schritte. Die meisten Fragen sind zum Anklicken — schreiben musst du nur, wenn du magst.

Deine Anfrage ist angekommen.
Wir melden uns. Wenn es eilt, ist der Anruf schneller.

Das hat nicht geklappt.
Deine Anfrage ist nicht angekommen. Bitte versuch es noch einmal — oder ruf an, das ist in diesem Fall der sichere Weg.

Worum es geht

Zwei Klicks — danach wissen wir, wer sich bei dir melden sollte.

Unsicher? Dann nimm den letzten Punkt — das Einordnen ist unsere Arbeit.

Das Gebäude

Grobe Klasse genügt; vor 1979 ist die Schwelle, die zählt.

Nur, wenn das Gebäude schon feststeht.

Stand und Zeitpunkt

Der Zeitpunkt zählt: Bei vielen Förderungen muss die Beratung vor der Beauftragung stehen.

Was bringt dich gerade dazu zu fragen — ein Defekt, eine Rechnung, ein Kaufvorhaben? Freiwillig, aber es hilft mehr als jede andere Angabe.

Wie wir dich erreichen

Für die Rückfrage — das erste Gespräch geht am Telefon schneller als über Mail.

Wir verarbeiten deine Angaben ausschließlich, um deine Anfrage zu beantworten. Sie werden nicht für Werbung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht an der Beantwortung beteiligt sind. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO — vorvertragliche Maßnahmen auf deine Anfrage hin. Zielt die Anfrage erkennbar nicht auf einen Vertrag, ist es Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, das berechtigte Interesse an der Beantwortung.

Bitte schick über dieses Formular keine Unterlagen und keine Gesundheits- oder Finanzdaten — dafür ist die E-Mail der richtige Weg. Eine Anfrage ist außerdem noch kein Auftrag: Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir uns über Leistung und Preis geeinigt haben.